Deliktfähigkeit

Die Kinder müssen für Handlungen, die zu einem Personenschaden eines anderen Kindes führen, in der Regel nicht eintreten. Kinder unter 7 Jahren haften mangels Deliktsähigkeit grundsätzlich nicht (§ 828 Abs. 1 BGB). Für Kinder und Jugendliche vom 7. bis 18. Lebensjahr gilt die volle Haftung nur, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt (§ 828 Abs. 3 BGB). 

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