Haftungsansprüche z.B. bei Schaden

In Kindertageseinrichtungen hat der Träger die Aufsichtspflicht durch Vertrag übernommen. Ihn trifft also nach Abs. 2 die gleiche Verantwortlichkeit wie die Eltern. Haftungsansprüche richten sich primär gegen den Träger. Dieser haftet auch für die Erziehungskräfte, die er für die Erfüllung des Betreuungsvertrages eingesetzt hat (Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB). Ansprüche können also sowohl gegen die Aufsichtspflichtige als auch gegen den Träger gerichtet werden. Wenn die Aufsicht pflichtgemäß erfolgt ist oder der Schaden auch bei genügender Aufsicht eingetreten wäre, besteht kein Schadensersatzanspruch. Die Beweispflicht liegt in der Regel bei den Aufsichtspflichtigen.



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