Regress

Die gesetzliche Unfallversicherung muss auch dann für den Schaden eintreten, wenn der Unfall von der Aufsichtspflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Für den Geschädigten übernimmt der Unfallversicherungsträger die Heilungskosten. Er kann bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens die verantwortliche Person in Regress nehmen, also das für die Heilung aufgebrachte Geld teilweise oder ganz zurückverlangen. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt. Als Faustformel kann man sagen: "Die Erzieherin hat nicht beachtet, was in der Situation jedem anderen hätte einleuchten müssen". In der Praxis sind derartige Regressfälle kaum bekannt.



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