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Gesetzliche UnfallversicherungKinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bedürfen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Versicherten beitragsfrei. Eine besondere Anmeldung der Kinder ist nicht erforderlich. | |
Gruppengröße"Der haftungsrechtlichen Rechtsprechung und Praxis kann man keine generelle, einigermaßen definitive Antwort entnehmen. Nur zur Aufsicht bei Ausflügen, Wanderungen, Besichtigungen und anderen externen Unternehmungen hat sich die Relation zehn Kinder auf eine sozialpädagogische Fachkraft (beim Schimmbadbesuch auch zehn auf zwei) als einigermaßen gesicherte Richtzahl herausgebildet" (Schmitt-Wenkebach 1994, S. 23). Auf jeden Fall sollte die Gruppengröße auf Dauer nicht gegen die jeweiligen Landesrichtlinien verstoßen. Generell ist es aber einer Fachkraft zumutbar, für kürzere oder längere Zeit die Kinder einer anderen Gruppe mitzubetreuen. Es wird dann von ihr erwartet, dass sie z.B. auf risikoreiche Aktivitäten verzichtet und rigoroser Aufsicht führt. | |