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N

Nebenpflicht

Nach Münder (1991, S. 102) ist die Aufsichtspflicht "nur Nebenpflicht, vorrangig ist die Erziehung der Minderjährigen zur Selbständigkeit und Mündigkeit". Von zentraler Bedeutung sind hier § 1 Abs. 1 SGB VIII (= Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG) - auch als Ausfluss von Artikel 2 Abs. 1 GG (= Grundgesetz) - und § 9 Nr. 2 SGB VIII. Kinder haben ein Recht auf Erziehung zu Selbständigkeit und Eigenverantwortung, auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Das verbietet Bevormundung, Gängelei und fortwährende Kontrolle.

 § 1 Abs. 1 SGB VIII

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

§ 9 Nr. 2 SGB VIII

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind ...

2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln ... zu berücksichtigen, ...

Artikel 2 Abs. 1 GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, so weit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Die kindliche Entwicklung, der Erziehungsprozess und die pädagogischen Aktivitäten sollten also immer im Vordergrund stehen; Aufsichtsaspekte dürfen nur Korrektive sein: "Das Recht kann und soll nicht pädagogische Inhalte bestimmen, sondern nur die Grenzen erzieherischer Gestaltungsräume aufzeigen, deren Überschreitung nicht mehr mit den berechtigten Schutzinteressen des Kindes oder der Allgemeinheit zu vereinbaren sind" (Sahliger 1994, S. 8).