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Haftungsansprüche z.B. bei Schaden

In Kindertageseinrichtungen hat der Träger die Aufsichtspflicht durch Vertrag übernommen. Ihn trifft also nach Abs. 2 die gleiche Verantwortlichkeit wie die Eltern. Haftungsansprüche richten sich primär gegen den Träger. Dieser haftet auch für die Erziehungskräfte, die er für die Erfüllung des Betreuungsvertrages eingesetzt hat (Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB). Ansprüche können also sowohl gegen die Aufsichtspflichtige als auch gegen den Träger gerichtet werden. Wenn die Aufsicht pflichtgemäß erfolgt ist oder der Schaden auch bei genügender Aufsicht eingetreten wäre, besteht kein Schadensersatzanspruch. Die Beweispflicht liegt in der Regel bei den Aufsichtspflichtigen.




Haftungsprivileg von Einrichtungsträgern und Mitarbeiter*innen

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Ersatzleistung für Körperschäden bei Kindern und wirkt insoweit für die Erzieher*innen wie eine Haftpflichtversicherung. Nach §§ 104, 105 SGB VII haften weder der Träger noch die Erzieher*innen oder die Kinder untereinander für Personenschäden, die sich im Rahmen einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ereignen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Haftungsprivileg von Einrichtungsträgern und Mitarbeiter*innen in der Tagesbetreuung von Kindern. Der Gesetzgeber hat diese Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, um zum harmonischen Ablauf des Betriebs der Einrichtung und zur Befriedung in der Erziehungspartnerschaft beizutragen. Langwierige Streitigkeiten um Ersatzansprüche, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieher*innen und Träger der Einrichtung verhindern könnten, sollen vermieden werden.