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G

Garantenstellung

Erzieher*innen haben eine sogenannte Garantenstellung - als Beschützergarant*in für die Kinder. Bei der Garantenstellung (bekannt auch als "Garantenpflicht") handelt es sich um eine Pflicht im Strafrecht, dafür einzustehen, dass ein bestimmter Schaden nicht eintritt.


Gesetzliche Unfallversicherung

Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bedürfen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Versicherten beitragsfrei. Eine besondere Anmeldung der Kinder ist nicht erforderlich.


Gruppengröße

"Der haftungsrechtlichen Rechtsprechung und Praxis kann man keine generelle, einigermaßen definitive Antwort entnehmen. Nur zur Aufsicht bei Ausflügen, Wanderungen, Besichtigungen und anderen externen Unternehmungen hat sich die Relation zehn Kinder auf eine sozialpädagogische Fachkraft (beim Schimmbadbesuch auch zehn auf zwei) als einigermaßen gesicherte Richtzahl herausgebildet" (Schmitt-Wenkebach 1994, S. 23). Auf jeden Fall sollte die Gruppengröße auf Dauer nicht gegen die jeweiligen Landesrichtlinien verstoßen. Generell ist es aber einer Fachkraft zumutbar, für kürzere oder längere Zeit die Kinder einer anderen Gruppe mitzubetreuen. Es wird dann von ihr erwartet, dass sie z.B. auf risikoreiche Aktivitäten verzichtet und rigoroser Aufsicht führt.


H

Haftungsansprüche z.B. bei Schaden

In Kindertageseinrichtungen hat der Träger die Aufsichtspflicht durch Vertrag übernommen. Ihn trifft also nach Abs. 2 die gleiche Verantwortlichkeit wie die Eltern. Haftungsansprüche richten sich primär gegen den Träger. Dieser haftet auch für die Erziehungskräfte, die er für die Erfüllung des Betreuungsvertrages eingesetzt hat (Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB). Ansprüche können also sowohl gegen die Aufsichtspflichtige als auch gegen den Träger gerichtet werden. Wenn die Aufsicht pflichtgemäß erfolgt ist oder der Schaden auch bei genügender Aufsicht eingetreten wäre, besteht kein Schadensersatzanspruch. Die Beweispflicht liegt in der Regel bei den Aufsichtspflichtigen.




Haftungsprivileg von Einrichtungsträgern und Mitarbeiter*innen

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Ersatzleistung für Körperschäden bei Kindern und wirkt insoweit für die Erzieher*innen wie eine Haftpflichtversicherung. Nach §§ 104, 105 SGB VII haften weder der Träger noch die Erzieher*innen oder die Kinder untereinander für Personenschäden, die sich im Rahmen einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ereignen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Haftungsprivileg von Einrichtungsträgern und Mitarbeiter*innen in der Tagesbetreuung von Kindern. Der Gesetzgeber hat diese Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, um zum harmonischen Ablauf des Betriebs der Einrichtung und zur Befriedung in der Erziehungspartnerschaft beizutragen. Langwierige Streitigkeiten um Ersatzansprüche, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieher*innen und Träger der Einrichtung verhindern könnten, sollen vermieden werden.


K

Ko-Konstruktion

Ko-Konstruktion als pädagogischer Ansatz heißt, dass Lernen durch Zusammenarbeit stattfindet, also von Fachkräften und Kindern gemeinsam ko-konstruiert wird. Der Schlüssel dieses Ansatzes ist die soziale Interaktion. Die Ko-Konstruktion hat sich aus dem philosophischen Ansatz des Konstruktivismus herausgebildet, nach dem man die Welt interpretieren muss, um sie zu verstehen. Dieser Auffassung nach entwickelt das Kind eine natürliche Lernneugier und das Bedürfnis, mit seiner dinglichen und sozialen Umwelt in Beziehung zu treten. Auf diese Weise exploriert das Kind seine Umwelt und beginnt, sie zu verstehen.

In ko-konstruktiven Prozessen lernen Kinder, wie man untereinander und gemeinsam mit Erwachsenen in einer Lerngemeinschaft Probleme löst, Bedeutungen und das Verständnis von Dingen und Prozessen teilt, diskutiert und verhandelt. Der Schlüssel der Konstruktion ist die soziale Interaktion.


N

Nebenpflicht

Nach Münder (1991, S. 102) ist die Aufsichtspflicht "nur Nebenpflicht, vorrangig ist die Erziehung der Minderjährigen zur Selbständigkeit und Mündigkeit". Von zentraler Bedeutung sind hier § 1 Abs. 1 SGB VIII (= Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG) - auch als Ausfluss von Artikel 2 Abs. 1 GG (= Grundgesetz) - und § 9 Nr. 2 SGB VIII. Kinder haben ein Recht auf Erziehung zu Selbständigkeit und Eigenverantwortung, auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Das verbietet Bevormundung, Gängelei und fortwährende Kontrolle.

 § 1 Abs. 1 SGB VIII

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

§ 9 Nr. 2 SGB VIII

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind ...

2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln ... zu berücksichtigen, ...

Artikel 2 Abs. 1 GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, so weit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Die kindliche Entwicklung, der Erziehungsprozess und die pädagogischen Aktivitäten sollten also immer im Vordergrund stehen; Aufsichtsaspekte dürfen nur Korrektive sein: "Das Recht kann und soll nicht pädagogische Inhalte bestimmen, sondern nur die Grenzen erzieherischer Gestaltungsräume aufzeigen, deren Überschreitung nicht mehr mit den berechtigten Schutzinteressen des Kindes oder der Allgemeinheit zu vereinbaren sind" (Sahliger 1994, S. 8).



P

Persönlichkeitsmerkmal

Sie beschreiben persönliche Eigenschaften des Kindes. Dazu gehören: Alter, Entwicklungsstand, Charaktereigenschaften, bisheriges Verhalten und Erfahrungen.

Wichtiger als das Alter sind der körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklungsstand des Kindes und die mit ihm gemachten Erfahrungen. Das bedeutet beispielsweise,

  • dass sich die Erzieherin bei der Aufnahme eines Kindes über eventuelle Behinderungen, Gesundheitsschäden, Allergien und andere Risiken informieren bzw. von den Eltern darüber unterrichtet werden muss,
  • dass sie ihr unbekannte oder noch wenig bekannte Kinder (Neuaufnahmen) mehr im Auge behalten muss als Kinder, deren Verhalten sie aufgrund ihrer Vorerfahrungen mit ihnen gut abschätzen kann,
  • dass sie einen entwicklungsverzögerten Fünfjährigen mehr beaufsichtigen muss als ein gleichaltriges, aber sehr selbständiges Kind.


R

Räumliche und örtliche Gegebenheiten

Ein Mehr an Aufsicht ist nötig, wenn es in den Innen- oder Außenräumen des Kindergartens besondere Gefahrenquellen gibt (z.B. brennende Kerzen, Arbeiten an der Elektroinstallation, kaputtes Spielgerät im Garten). Dasselbe gilt für den Fall, dass die Kindergruppe die Einrichtung verlässt und mit Gefahren wie Straßenverkehr, ungesichertem Bachlauf, Baustellen usw. konfrontiert wird.


Regress

Die gesetzliche Unfallversicherung muss auch dann für den Schaden eintreten, wenn der Unfall von der Aufsichtspflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Für den Geschädigten übernimmt der Unfallversicherungsträger die Heilungskosten. Er kann bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens die verantwortliche Person in Regress nehmen, also das für die Heilung aufgebrachte Geld teilweise oder ganz zurückverlangen. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt. Als Faustformel kann man sagen: "Die Erzieherin hat nicht beachtet, was in der Situation jedem anderen hätte einleuchten müssen". In der Praxis sind derartige Regressfälle kaum bekannt.





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