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A |
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arbeitsrechliche Folgen einer Aufsichtspflichverletzungkönnen sein: Ermahnung, Abmahnung, Kündigung | |
AufsichtspflichtPersonen, denen Minderjährige (in der Kita durch den Betreuungsvertrag der Eltern) anvertraut worden sind, haben ihnen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Diese sieht vor, dass ihnen anvertraute Personen keinen Schaden erleiden, anderen keinen Schaden zufügen und andere nicht gefährden. Aufsicht ist so zu führen, wie das von einem verständigen Aufsichtspflichtigen (päd. Sinn) in der jeweiligen Situation (je gefährlicher die Situation, desto enger die Betreuung) vernünftigerweise erwartet werden kann. | |
AufsichtspflichverletzungDie Aufsichtspflicht ist verletzt, wenn die aufsichtführende Person ihren Pflichten nachweislich nicht nachgekommen ist. Die Verletzung kann Konsequenzen in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht haben. | |
AusführungspflichtAufsicht ist so zu führen, wie das von einem verständigen Aufsichtspflichtigen
(päd. Sinn) in der jeweiligen Situation (je gefährlicher die Situation, desto
enger die Betreuung) vernünftigerweise erwartet werden kann. | |
B |
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BerufshaftpflichtversicherungZur Abwehr von Haftungsansprüchen Dritter haben die Träger in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung. Erzieher*innen können ihr Haftungsrisiko durch eine Berufs- bzw. Diensthaftpflichtversicherung abdecken oder ihre bestehende Privathaftpflichtversicherung entsprechend ausweiten. Diese wird allerdings nur für Sachschäden und für Personenschäden Dritter benötigt. Für Personenschäden bei den betreuten Kindern wirkt die gesetzliche Unfallversicherung wie eine Haftpflichtversicherung | |
BetriebshaftpflichtversicherungVersichert sind Personen- und Sachschäden; Vermögensschäden in der Regel nur, soweit sie die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Neben den alltäglichen Risiken, die jede Kita trägt, z.B. dem Risiko mangelnder Verkehrssicherung, sind in der Betriebshaftpflichtversicherung spezifische Betriebsrisiken für die Kita abgedeckt. | |
D |
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DelegationDie Delegation bezeichnet die gesetzlich zulässige Übertragung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnissen von einer Person oder Institution auf eine andere Person oder Institution. | |
DeliktfähigkeitDie Kinder müssen für Handlungen, die zu einem Personenschaden eines anderen Kindes führen, in der Regel nicht eintreten. Kinder unter 7 Jahren haften mangels Deliktsähigkeit grundsätzlich nicht (§ 828 Abs. 1 BGB). Für Kinder und Jugendliche vom 7. bis 18. Lebensjahr gilt die volle Haftung nur, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt (§ 828 Abs. 3 BGB). | |
E |
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EingreifpflichtErzieher*innen müssen eingreifen, um Schaden zu verhindern. (-> Garantenstellung) | |